Zum 01. November 2020 trat das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft. Das GEG ersetzt die drei bisherigen Gesetze Energieeinsparungsgesetz (EnEG), Energieeinsparverordnung (EnEV) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) und fasst diese in ein aufeinander abgestimmtes Gesetz zusammen.
Das GEG schafft ein neues Gesetz für die energetischen Anforderungen an Neubauten und an Bestandsgebäuden sowie an den Einsatz Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung. Dadurch soll das Bauen umweltfreundlich, nachhaltig und energieeffizient gestaltet werden.
Zentrale Inhalte des Gebäudeenergiegesetz sind die Entbürokratisierung und die Vereinfachung des Rechts:
- Ganzheitliche Umsetzung europäischer Vorgaben im Rahmen der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
- Integration der Regelung des Niedrigstenergiegebäudes
- Zusammenfassung und Erleichterung der verschiedenen Regelwerke zur Gebäudeenergieeffizienz und zur Nutzung von Wärme aus Erneuerbaren Energien
- Wesentliche Erleichterung von Anwendung und Vollzug
- Entlastung von Bauherren und Planer durch ein gleichwertiges Nachweisverfahren für neue Wohngebäude. Anhand des sog. „Modellgebäudeverfahrens“ können zukünftig Anforderungen, ohne erforderliche Berechnungen, nachgewiesen werden.
Was bedeutet das neue Gebäudeenergiegesetz für Eigentümer?
- Ab 01. Januar 2026 ist der Einbau neuer Ölheizungen in Bestandsgebäuden nur dann noch erlaubt, wenn der Wärmebedarf anteilig auch durch Erneuerbare Energien gedeckt wird.
- Verpflichtung der Bauherren zur Entscheidung für mindestens eine Form Erneuerbarer Energien. Dazu zählen beispielsweise Erneuerbare Energien aus gebäudenahen Quellen (z.B. Solaranlagen), aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (z.B. Brennstoffzellenheizung) oder Erneuerbare Fern- und Abwärme.
- Strom, der gebäudenah aus Erneuerbaren Energien erzeugt wird, gilt als Erfüllungsoption im Neubau – Wärmebedarf und Kältebedarf müssen dabei zu mindestens 15 % gedeckt werden. Der Nachweis lässt sich für PV-Anlagen auf Wohngebäuden über die Anlagengröße führen.
Was bedeutet das Gebäudeenergiegesetz für Neubauten mit Solaranlagen zur Stromerzeugung
Solaranlagen werden durch das GEG noch ansprechender, denn durch den selbst produzierten Strom tragen Sie zur Deckung des gesetzlich geforderten Anteils an Erneuerbaren Energien in Ihrem Haus bei und reduzieren gleichzeitig Ihre Stromkosten. Ebenso wird die Anrechnung des selbst erzeugten Stroms bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs durch das GEG ermöglicht und unterliegt nach §23 Abs. 1 GEG folgenden Voraussetzungen:
- Strom muss in unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Gebäude erzeugt werden
- unmittelbare Nutzung der Energie nach Erzeugung oder nach vorübergehender Speicherung vorrangig im Gebäude, sodass lediglich die überschüssige Strommenge in das öffentliche Netz eingespeist wird
Die Höhe der Anrechnung ist dabei abhängig von der Größe Ihrer Solaranlage, Ihrer Gebäudenutzfläche und der Größe Ihres Batteriespeichers, sollte ein solcher genutzt werden. Demnach werden auch Batteriespeicher lukrativer, da diese in Abhängigkeit der installierten Nennleistung die Anrechnung auf Ihren Jahres-Primärenergiebedarf erhöhen.
Weitere Infos zur Berechnung Ihres Jahres-Primärenergiebedarfs, zur Anrechnung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder allgemein zum GEG finden Sie hier.