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      Definition Amts- & Mandatsträger

      Amtsträger sind Beamte und sonstige Personen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Zu den Amtsträgern gehören in Anlehnung an die strafrechtliche Rechtsprechung insbesondere:

       

      • Richter an staatlichen Gerichten, Minister, Staatssekretäre, Bürgermeister, Landräte, leitende Mitarbeiter der Industrie- und Handelskammern;
      • Vorstände, Geschäftsführer und Mitarbeiter von Gesellschaften, an denen die öffentliche Hand mit einem Anteil von >= 75 % beteiligt ist;
      • Beliehene, d.h. solche natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts, denen durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes (durch Verwaltungsakt) hoheitliche Befugnisse übertragen worden sind (z.B. Technische Überwachungsvereine (TÜV)).

       

      Amtsträger sind beispielsweise Universitätsprofessoren, Ärzte an Kliniken in öffentlicher Hand oder Geschäftsführer von Stadtwerken.

       

       

      Es sind auch „ausländische  Amtsträger“ erfasst. Hierbei handelt es sich um Personen,

      • die in einem ausländischen Staat durch Ernennung und/oder Wahl ein Amt im Bereich der Gesetzgebung, Verwaltung oder Justiz innehaben oder
      • die für einen ausländischen Staat einschließlich einer Behörde oder eines öffentlichen Unternehmens öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder
      • um Funktionsträger internationaler Organisationen.

       

      Mandatsträger sind die in § 108e StGB genannten Personen. Hierzu gehören u.a. Mitglieder des Bundestags, eines Landtags, des Europaparlaments oder Mitglieder einer Volksvertretung einer kommunalen Gebietskörperschaft (Stadtrat, Gemeinderat, Kreistag etc.).